S A T Z U N G
des
Spiel- und Sportvereins Remlingen e. V.
Gründung 15.06.1904

§ 1: Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben
§ 2: Vereinszweck
§ 3: Aufgaben und Grundsätze
§ 4: Überschüsse
§ 5: Verbandszugehörigkeit
§ 6: Mitgliedschaft
§ 7: Mitgliedschaft
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9: Beitrag
§ 10: Verlust der Mitgliedschaft
§ 11: Stimmrecht Jugendlicher
§ 12: Organe des Vereins
§ 13: Abteilungen
§ 14: Mitgliederversammlung
§ 15: Anträge
§ 16: Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§ 17: Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 18: Vereinsausschüsse
§ 19: Strafen
§ 20: Ältestenrat
§ 21: Rechnungsprüfer
§ 22: Haftpflicht
§ 23: Auflösung

§ 1    

Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben


Der am 15. Juni 1904 gegründete Verein führt den Namen "Spiel- und Sportverein Remlingen e. V." und hat seinen Sitz in Remlingen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind blau-gelb.
§ 2    

Vereinszweck


Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3    

Aufgaben und Grundsätze


Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Der Verein er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
4.Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
§ 4    

Überschüsse


Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vereinsbestände sind Eigentum des Vereins.
§ 5    

Verbandszugehörigkeit


Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesverbände im Landessportbund Niedersachsen.
§ 6    

Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 7    

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 8    

Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 9    

Beitrag


Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden.

Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
§ 10    

Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

1.Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2.wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
3.wegen unehrenhafter Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§ 11    

Stimmrecht Jugendlicher


Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu.
§ 12    

Organe des Vereins sind:


1.der Vorstand,
2.die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

a)dem 1. Vorsitzenden,
b)dem 2. Vorsitzenden,
c)dem Schriftführer,
d)dem Schatzmeister.

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Ihre Ämter sind Ehrenämter. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

-der/die 1. Vorsitzende,
-der/die 2. Vorsitzende,
-der/die Schatzmeister/in.

Zur Abgabe von Willenserklärungen für den Verein und zur Zeichnung des Vereins sind jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt.
§ 13    

Abteilungen


Die Abteilungen können ihre Abteilungsvorstände eigenverantwortlich wählen. Der Abteilungsvorstand hat jedoch eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem ordentlichen Vorstand. Zu Beginn des Jahres hat die Abteilung dem ordentlichen Vorstand einen Haushaltsplan für das laufende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Darüber hinaus berichtet der Abteilungsleiter halbjährlich dem ordentlichen Vorstand. Der Abteilungsvorstand ist für die sachgerechte Mittelverwendung des Haushaltsplans eigenverantwortlich tätig. Er hat nicht das Recht, ein eigenes Konto zu führen. Abweichungen vom Haushaltsplan bedürfen der vorherigen Zustimmung des ordentlichen Vorstandes. Die Einnahmen und Ausgaben sind über den Hauptverein abzuwickeln.

Abteilungen, die eigenverantwortlich handeln wollen, müssen den Antrag zur Jahreshauptversammlung stellen. Die Versammlung muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
§ 14    

Mitgliederversammlung


Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres, im ersten Quartal, statt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Aushangkasten des Vereins. Die Veröffentlichung muss 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung:

1.Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
2.Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer,
3.Satzungsänderungen mit Außnahme des § 3,
4.Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge,
5.Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden,
6.Anträge ordentlicher Mitglieder,
7.Auflösung des Vereins.
§ 15    

Anträge


Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
§ 16    

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen


Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 17    

Außerordentliche Mitgliederversammlung


Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muß es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 18    

Vereinsausschüsse


Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuß ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für die Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
§ 19    

Strafen


Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1.Verweis,
2.Geldstrafe bis zu 10,-- €,
3.Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4.ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
5.Ausschluß aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 20    

Ältestenrat


Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören müssen. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 10.

Wiederwahl ist möglich.
§ 21    

Rechnungsprüfer


Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden drei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Sie haben die Kasse des Vereins jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/in und der übrigen Vorstandsmitglieder. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
§ 22    

Haftpflicht


Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§ 23    

Auflösung


Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammliung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Sportamt der Gemeinde Remlingen zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu.